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Voraussetzung für das Studium an der Fachhochschule ist eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
Abweichend von Absatz 1 erfüllt die Voraussetzung für das Studium an der Fachhochschule auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung besitzt und zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen oder als Kommissaranwärter zugelassen ist.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfüllt die Voraussetzung für das Studium an der Fachhochschule im Fachbereich Polizeivollzugsdienst auch, wer über einen qualifizierten Abschluss einer anerkannten, für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, eine mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen kann und seine Eignung im Anschluss an ein Probestudium nachgewiesen hat. Dem Probestudium soll eine umfassende Beratung durch die Fachhochschule vorausgehen. Das Probestudium entspricht demnach dem in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Grundstudium. Die Eignung ist nachgewiesen, wenn auf Grund der Leistungen im Grundstudium die Voraussetzungen für die Zulassung zum Hauptstudium erfüllt sind. An die Stelle dieser Eignungsfeststellung kann auch eine nach der Ausbildung- und Prüfungsordnung vorgesehene Zwischenprüfung treten. Über die Studienberechtigung entscheidet die Fachhochschule. Alles Nähere regelt dann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch Rechtsverordnung.
Für die Zulassung zum Studium in Fachbereichen nach § 4 Satz 2 gilt Absatz 2 entsprechend.
Die Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes und des Laufbahnrechts bleiben unberührt.