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Die Eignung (§ 1 Nr. 3) ist nachgewiesen, wenn im Probestudium mindestens Leistungen erzielt werden, mit denen im Grundstudium die Voraussetzungen für die Zulassung zum Hauptstudium erfüllt wären.
Die Eignung kann auch durch eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung nachgewiesen werden, soweit eine solche in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vorgesehen ist.
Über die Studienberechtigung entscheidet die Fachhochschule für Verwaltung. Bei festgestellter Studienberechtigung erfolgt die Zulassung zu dem nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vorgesehenen Hauptstudium.
Wird die Eignung nicht nachgewiesen, ist die Kommissaranwärterin/der Kommissaranwärter als ungeeignet zu entlassen.