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Der Verwaltungsrat hat die Zentralstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Der Verwaltungsrat beschließt über Vorschläge für die von den vertragschließenden Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 10 Abs. 3).
Der Verwaltungsrat beschließt den Haushaltsvoranschlag der Zentralstelle.
Der Verwaltungsrat wählt im Benehmen mit dem Zentralausschuss den Geschäftsführer.
Das Benehmen des Verwaltungsrats ist herzustellen bei
den Ordnungen für Hochschulprüfungen und den Studienordnungen,
der Errichtung neuer sowie der Änderung oder der Aufhebung bestehender Fernstudiengänge.
Der Verwaltungsrat besteht aus je zwei Vertretern der für die Fachhochschulen zuständigen Ministerien der vertragschließenden Länder. Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Dem Verwaltungsrat gehören als beratende Mitlieder der Leiter und der Geschäftsführer der Zentralstelle an.
Trifft der Vorsitzende in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten an Stelle des Verwaltungsrats eine Entscheidung, so hat er den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidung aufheben, soweit durch ihre Ausführung nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin ist insbesondere zu regeln mit welchen Stimmenmehrheiten Entscheidungen getroffen werden müssen.