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Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 35 Absatz 2 und 3 und § 54 Absatz 2 nehmen die Gemeinden und die unteren Fischereibehörden am automatisierten Verfahren zur Verarbeitung von Daten der betroffenen Person im elektronischen Verfahren und zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf teil. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Verarbeitung sowie der Übermittlung trägt die Gemeinde und die untere Fischereibehörde. Das Landesamt überprüft die Zulässigkeit der Verarbeitungen und Abrufe, wenn dazu Anlass besteht.
Die nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 38 Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über…
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fischereibehörden, das Landesamt, die amtlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher und die Gemeinden ermächtigt,…
Die Berechtigung zum Abruf der Daten durch die Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden über das automatisierte Abrufverfahren wird diesen für ihren…
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) und die Gemeinden nutzen das elektronische Verfahren jeweils für ihren…
Erfolgt die Übermittlung oder der Abruf von personenbezogenen Daten im automatisierten Verfahren oder im automatisierten Verbundverfahren, so trägt der…
Die Berechtigung zum Abruf der Daten durch die in § 4 genannten öffentlichen Stellen über das automatisierte Abrufverfahren wird diesen Stellen auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.