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Die Vertragsparteien unterhalten eine ständige gemeinsame Fischereikommission. Der Fischereikommission gehören neun Mitglieder an, von denen drei das Großherzogtum Luxemburg, sowie je drei die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland benennen. Die Fischereikommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Fischereikommission berät über die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung und den Schutz der gemeinschaftlichen Fischereigewässer sowie über die Verwendung der Fischereieinnahmen gemäß Artikel 8 dieses Vertrages und gibt den Vertragsparteien entsprechende Empfehlungen. Sie kann bei Einwirkungen auf ein Grenzgewässer, die dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß für die Fischerei nachteilig sind, den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar Empfehlungen geben. Vor Zulassung von Einwirkungen auf ein Grenzgewässer haben die zuständigen Behörden der Vertragsparteien der Fischereikommission Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Nach Eintritt eines Fischereischadens ermittelt die Fischereikommission unbeschadet anderer Zuständigkeiten den Schadensumfang und teilt das Ergebnis ihrer Ermittlungen den Regierungen der Vertragsparteien unter Beifügung von Empfehlungen zur weiteren Verfolgung der gemeinschaftlichen Interessen mit.
Die Fischereikommission ist befugt, Vorschläge über den Inhalt von Rechtsverordnungen zur Regelung der Fischereiausübung und zum Schutz der Fischerei zu machen.