Erwägungsgrund 44 32013R1380
Darüber hinaus sollten für die Zwecke der Verwaltung und Anpassung der Fangkapazität weiterhin obligatorische Obergrenzen für die Flottenkapazität und in Verbindung mit Stilllegungszuschüssen nationale Flottenzu-/Flottenabgangsprogramme gelten.