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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 4 Besatzmaßnahmen in Fließgewässern nicht der Fischereibehörde einen Monat vorher anzeigt,
entgegen § 9 Abs. 3 ohne Erlaubnis der Fischereibehörde den Einsatz nicht einheimischer Fischarten oder den erstmaligen Fischeinsatz in bisher fischfreie Gewässer durchführt,
entgegen § 13 Abs. 1 den Abschluss oder die Änderungen eines Fischereipachtvertrags der Fischereibehörde nicht anzeigt,
entgegen § 14 Abs. 1 Fischereierlaubnisverträge mit Personen abschließt, die nicht Inhaber eines Fischereischeins sind,
entgegen § 14 Abs. 2 bei Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen die festgesetzte Höchstzahl überschreitet oder gegen die festgesetzten Fangerlaubnisbeschränkungen verstößt,
entgegen § 18 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in eine Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
entgegen § 27 Abs. 1 oder § 34 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereischein oder Erlaubnisschein bei sich zu führen,
entgegen § 27 Abs. 1 oder § 34 den Fischereischein oder Erlaubnisschein auf Verlangen eines zur Kontrolle Berechtigten zur Einsichtnahme nicht aushändigt,
entgegen § 28 Abs. 2 als Inhaber eines Jugendfischereischeins ohne Begleitung eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausübt, es sei denn, er hat die Fischerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet,
entgegen § 35 Abs. 1 Erlaubnisscheine ausstellt, die unrichtige oder nicht vollständige Angaben enthalten,
entgegen § 35 Abs. 1 Nr. 5 mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind,
entgegen § 37 Abs. 1 keine Vorrichtungen herstellt oder unterhält, die das Eindringen der Fische verhindern,
entgegen § 39 Abs. 4 ein gemeinsames Fischen veranstaltet, ohne die Zustimmung der Fischereibehörde einzuholen oder Bedingungen oder Auflagen der Zustimmungsbehörde nicht einhält,
entgegen § 42 Abs. 1 keine Fischwege anlegt und unterhält,
entgegen § 42 Abs. 2 einer vollziehbaren Anordnung der Fischereibehörde, den Fischweg offen und betriebsfähig zu halten, nicht nachkommt,
entgegen § 44 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 44 Abs. 2 während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, auf den von der Fischereibehörde bestimmten Strecken fischt,
entgegen § 48 Abs. 5 und 6 dem Verlangen der Fischereiaufsichtsperson nicht nachkommt,
den Vorschriften einer aufgrund des § 35 Abs. 2, des § 36 Abs. 3, der §§ 39 oder 41 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
vollziehbare Auflagen, mit denen eine auf diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen beruhende Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten verwendet und Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Elfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
entgegen § 13 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer 4 einen Fisch verbringt,
§ 33 Absatz 3 die Übersicht oder die Vervielfältigungen nicht aufbewahrt oder auf Verlangen der Fischereibehörde nicht vorlegt.
die eine Anforderung des Artikels 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ohne Genehmigung der unteren Fischereibehörde oder
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 außerhalb des Fischereirechtes angelt;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.