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Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Er erstellt ferner nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. Der Haushaltsplan und sein Vollzug müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügen. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Haushaltsplan ist der Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Die Kosten der Tätigkeit des Fischereiverbands Saar werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Mitgliedsbeiträge und Gebühren aufgebracht. Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 kann der Fischereiverband Saar Gebühren erheben und Erstattung der Auslagen verlangen.
Beiträge und Gebühren gemäß Absatz 2 werden auf Ersuchen des Fischereiverbands nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158, 2159), in der jeweils geltenden Fassung [4] durch die Gemeinde beigetrieben, in welcher der Schuldner oder die Schuldnerin seine oder ihre Hauptwohnung oder ihren Sitz hat.