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Die Mitglieder des Fischereiverbands Saar bilden die Mitgliederversammlung.
Die Angelegenheiten des Fischereiverbands Saar werden, soweit sie nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung gemäß § 9 dem Vorstand zugewiesen sind, von der Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung wahrgenommen. Sie überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse und erteilt dem Vorstand die erforderlichen Weisungen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
den Erlass der Satzung gemäß § 9,
den Erlass der Wahlordnung für die Vorstandswahl,
den Erlass der Beitrags- und Kostenordnung,
die Verabschiedung des Haushaltsplans,
die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers,
die Wahl, Entlastung und die Abberufung des Vorstands sowie
die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Vorstands.