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Die Umschlagleitungen müssen mindestens nach der Nenndruckstufe 10 entsprechend DIN 2501 ausgeführt und den Beanspruchungen durch den Umschlag und die Art des Förderguts gewachsen sein. Sie müssen den Regeln der Technik entsprechen (z.B. TRbF 112 und 212). Bei gefährlich aufladbaren Flüssigkeiten müssen elektrostatische Ladungsansammlungen von den Umschlageinrichtungen gefahrlos abgeleitet und im zu befüllenden Tank Zündgefahren infolge der Aufladungen in der Flüssigkeit vermieden werden. Bewegliche Umschlagleitungen müssen so konstruiert und installiert sein, dass sie während des Umschlags allen Bewegungen des ordnungsgemäß vertäuten Schiffes frei folgen können. In die beweglichen Umschlagleitungen dürfen keine funktionsfremden Kräfte eingeleitet werden.
Im Saugbetrieb dürfen nur für diesen Zweck bestimmte, ausreichend bewehrte Saugschläuche benutzt werden. Im Druckbetrieb muss der Nenndruck höher als der maximale Betriebsdruck sein. Druckschläuche müssen einem Prüfdruck des 1,5-fachen Nenndrucks standhalten. Es ist sicherzustellen, z.B. durch Auffanggefäße, dass auch nach dem „Abschlagen“ der Verbindungsschläuche nachträglich zusammenlaufendes Fördergut und vorhandene Restmengen nicht in die Wasserstraße gelangen können.
Die beweglichen Rohrleitungsteile einschließlich der Gelenke, Kupplungen und der anderen Verbindungen müssen dem 1,3-fachen Nenndruck standhalten, sofern andere Vorschriften nicht einen höheren Prüfdruck vorschreiben.
Der landseitige Anschlussstutzen der Förderleitung (bei mehreren Stutzen nur der oberste) muss mit seiner Unterkante mindestens 20 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) liegen.
Zur Überwachung des Betriebsdrucks sind Druckmesser mit Anzeige des zulässigen Betriebsdrucks und in besonderen Fällen (z.B. besondere Gefährlichkeit des Umschlaggutes, örtliche Lage) Druckregistriergeräte vorzuschreiben; sie sind so anzubringen, dass sie vom Bedienungspersonal leicht beobachtet werden können.
Landseits des Anschlussstutzens ist ein Schnellschlussventil, bei Anlagen, die ausschließlich dem Löschen dienen, ein Rückschlagventil anzuordnen. Liegen Umschlagstellen, gemessen von Schiffsanschlussflansch zu Schiffsanschlussflansch, näher als 50 m beieinander, so müssen alle Umschlagvorgänge dieses Bereichs von einem sicheren Standort ans unterbrochen werden können.
Jede Umschlagstelle muss einschließlich der Fluchtwege, Zugänge und Hinweiszeichen ausreichend, aber blendfrei beleuchtet sein. Die Beleuchtung muss den durch das Umschlaggut bedingten Sicherheitsanforderungen der Umschlagstelle entsprechen.