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Beim Umschlag dürfen keine gefährdenden flüssigen Stoffe auf die Wasserfläche oder in den Boden gelangen.
Das land- und schiffsseitige Überwachungspersonal hat den Umschlag während der ganzen Dauer zu überwachen. Unbefugte Personen dürfen keinen Einfluss auf den Umschlag nehmen. Das landseitige Überwachungspersonal kann sich mit Zustimmung der Hafenbehörde einer Fernsehanlage bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie dadurch die ihr obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen kann.
Es dürfen nur betriebssichere Schläuche undRohre mit dichten Kupplungen und Gelenken verwendet werden. Bewegliche Teile der Umschlagleitung müssen in ihrer gesamten Länge dauernd sichtbar und bei Dunkelheit während des Umschlagvorgangs ausreichend beleuchtet sein. Der für die Umschlagleitung zugelassene Nenndruck darf auf keinen Fall überschritten werden. Schlauchleitungen und elektrische Kabel dürfen nicht auf Zug beansprucht und nicht über das zulässige Maß hinaus gekrümmt werden.
Die beim Trennen der Umschlagleitungen austretenden Restmengen müssen aufgefangen werden. Offene Auffangbehälter sind nach jedem Umschlag zu entleeren. Rohr- und Schlauchenden sind bei Betriebsruhe durch Blindflansche „dichtzusetzen“. Der nächste Schieber an Land ist zu schließen. Es ist sicherzustellen, dass die Absperrarmatur von Unbefugten nicht geöffnet werden kann. Bleibt die Leitung gefüllt, so muss sichergestellt sein, dass sie durch mindestens zwei Absperrarmaturen, davon eine hochwasserfrei und abrisssicher, blockiert ist. Für den Volumenausgleich bei Temperaturwechsel ist zu sorgen.
Undichte Stellen an Anschlüssen und Verbindungen sind sofort abzudichten, austretende Stoffe sind aufzufangen. Undichte oder sonst nicht einwandfreie Schläuche, Anschlussstücke usw. dürfen innerhalb der Umschlaganlage nicht aufbewahrt werden.
Wenn keine Gaspendelleitungen verwendet werden, ist während eines Gewitters der Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55° C verboten.