Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zum Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen dürfen zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximal mögliche Betriebsdruck ist. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden.
Es dürfen im Hafen nur Schläuche verwendet werden, die aller sechs Monate einer äußeren Prüfung und aller zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5-fachen Nenndrucks unterzogen worden sind. Es dürfen im Hafen nur Gelenkrohre verwendet werden, die aller zwei Jahre einer äußeren Prüfung und aller vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen Nenndruck unterzogen worden sind. Die äußeren Prüfungen sind durch eine sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.
Zum Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen dürfen zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur…
§ 38 Abs. 1 keine betriebssicheren Umschlagleitungen verwendet oder entgegen § 38 Abs. 2 die erforderlichen Druckprüfungen nicht durchführt oder den Nachweis…
Die Umschlagleitungen müssen mindestens nach der Nenndruckstufe 10 entsprechend DIN 2501 ausgeführt und den Beanspruchungen durch den Umschlag und die Art des…
Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende…
Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.