Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG ab dem Jahr 2025 Vom 15. April 2025
Diese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes ab dem Jahr 2025.
§ 1 FlüKostZuwV SL 2025a
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