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Auf die Gemeindeverbände entfallen 60 v. H. und auf die Gemeinden 40 v. H. der Mittel nach § 1.
Die Mittel nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Gemeindeverbände und einzelnen Gemeinden jeweils verteilt
zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Asylbewerber abzüglich der Flüchtlinge aus der Ukraine im Jahreszeitraum, der am 28. Februar des Haushaltsjahres, für das die Zuweisung gewährt wird, endet, und
zu einem Drittel nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stand 28. Februar des Haushaltsjahres, für das die Zuweisungen gewährt werden, aus den acht Hauptasylherkunftsländern Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien und den Flüchtlingen aus der Ukraine mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.
Die Verteilung nach Absatz 2 erfolgt nach vorheriger Anhörung der kommunalen Spitzenverbände.