Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine Schülerin oder ein Schüler - ausgenommen Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule geistige Entwicklung unterrichtet werden - kann in der Primarstufe ab Klassenstufe 3 einmal sowie in den Klassenstufen 5 bis 9 beziehungsweise 10 ein weiteres Mal in die nächstniedrigere Klassenstufe freiwillig zurücktreten, falls sie oder er nicht bereits an einer Förderschule oder einer anderen Schule von dieser Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts Gebrauch gemacht hat. Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig.
Das Zurücktreten ist von den Erziehungsberechtigten zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung; gibt die Schulleitung dem Antrag statt, hat die Schülerin oder der Schüler umgehend am Unterricht der neuen Klassenstufe teilzunehmen.
Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die die Schülerin oder der Schüler bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Fall den Vermerk: „(Name) wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom .... in die Klassenstufe .... versetzt. (Name) besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe ....“.