Gesetz über das Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ Vom 1. Dezember 2011*
Das Saarland errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
§ 1 FondsK21EntschG SL
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