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Zweck des Sondervermögens ist die finanzielle Entlastung der saarländischen Kommunen als Unterstützung zum zahlungsbezogenen Haushaltsausgleich ab dem Jahr 2012 sowie die Finanzierung des Schuldendienstes (Zinsen und Tilgung) bezüglich der die Kommunen betreffenden Schulden des Sondervermögens „Fonds Kommunen 21“. Das Nähere regelt ein Gesetz. Zur Finanzierung des Schuldendienstes des Sondervermögens „Fonds Kommunen 21“ werden in Höhe des geltenden Tilgungsplanes ab 2012 bis einschließlich 2016 dem Sondervermögen „Fonds Kommunen 21“ aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ nach Maßgabe des jeweiligen Wirtschaftsplanes direkt die entsprechenden Mittel zugeführt. Die Zuweisung dieser Mittel erfolgt nicht über einen Zuführungstitel im Haushaltsplan. Darüber hinaus dienen die Mittel ab dem Jahr 2020 zur Finanzierung von Auszahlungen für Investitionen und für die Unterhaltung des Anlagevermögens.