FondsK21G SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietFinanzverwaltung im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden§ 1 FondsK21G SLErrichtung des SondervermögensGesetz über das Sondervermögen „Fonds Kommunen 21“ Vom 13. Dezember 2001*§ 2 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDas Land errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Fonds Kommunen 21“.§ 2