SoVermKFErG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietFinanzverwaltung im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden§ 1 SoVermKFErG SLErrichtung des SondervermögensGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Konjunkturstabilisierungsfonds Saar“ (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1710)[1] vom 5. Mai 2010§ 2 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDas Land errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Konjunkturstabilisierungsfonds Saar“.§ 2