KHFondsSoVermG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 KHFondsSoVermG SLErrichtung des SondervermögensGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Krankenhausfonds“ vom 24. Juni 20201§ 2 Das Saarland errichtet unter dem Namen Sondervermögen „Krankenhausfonds“ ein Sondervermögen ohne eigene Kreditermächtigung.§ 2