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) Das Sondervermögen wird ermächtigt, die in den Jahren 2002 bis 2005 benötigten Mittel im Wege der Kreditauf-nahme zu beschaffen, soweit keine anderen Mittel vorhanden sind. Das Sondervermögen erhält die Zuführungen nach § 6a Kommunalfinanzausgleichsgesetz. Soweit diese ab dem Jahr 2006 zur Abdeckung der Schuldendienstverpflichtungen nicht ausreichen, erhält das Sondervermögen Zuschüsse aus dem Landeshaushalt. Ab dem Jahr 2006 leistet das Land Zuführungen an das Sondervermögen für den Schuldendienst, soweit er aus der Finanzierung des Saarländischen Staatstheaters aus Mitteln des Sondervermögens resultiert; dabei wird unterstellt, dass diese Mittel des Sondervermögens im Wege der Kreditaufnahme beschafft wurden. Darüber hinaus beteiligt sich ab dem Jahr 2006 das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts am übrigen Schuldendienst des Sondervermögens, soweit er aus der Finanzierung von Maßnahmen zur Sanierung der Gemeindehaushalte oder einer Verbesserung der Haushaltslage der Gemeinden resultiert; Satz 3 bleibt unberührt
Für den Zweck des Sondervermögens vorübergehend nicht benötigte Mittel sollen zu marktüblichen Bedingungen angelegt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Sondervermögen nach Bedarf wieder zur Verfügung stehen. Anlageerträge fließen dem Sondervermögen zu.