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Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet das Ministerium für Umwelt. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 2 BBiG).
Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermins und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen.
Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden, wenn sie auf Grund von falschen oder gefälschten Angaben ausgesprochen wurde. III. Abschnitt: Durchführung der Prüfung