Gesetze
Gesetz wird geladen …
Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die in der gemäß § 81 Abs. 4 BBiG erlassenen Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2591) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.