Verordnung über die Durchführung von Meisterprüfungen für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin Vom 2. Mai 1988
§ 13 ForstWiMeistPrV SL 1988Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin die Prüfungsaufgaben.