§ 59 Abs. 2 SächsAPOAgrForMündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung soll je zu prüfende Person und Prüfungsgebiet höchstens 20 Minuten dauern.
§ 43 SächsAPOAgrForErmittlung der Endnote im mündlichen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts
Zur Bewertung der Prüfungsleistung des Vortrags und des Prüfungsgesprächs sind jeweils ganze Punkte zu vergeben. Zur Ermittlung der Endnote werden die jeweils…
§ 13 Abs. 2 SächsAPOAgrForBewertung von Ausbildungsleistungen
Im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst gilt dies für Ausbildungsleistungen nach § 52 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
§ 55 Nr. 3 SächsAPOAgrForGliederung der Laufbahnprüfung
mündliche Prüfung.
§ 20 Abs. 2 ForstWiPrV SLVerordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin Vom 2. März 2001
Die Leistungen in der praktischen Prüfung und in einer mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 13 Abs. 1) sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen…