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Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Ergeben sich hierbei Bruchteile von Punkten, so ist die erste Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.
Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den praktischen Teil ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die Arbeitseinsätze zu bilden. Für die anderen Prüfungsteile ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer zu bilden, im berufs- und arbeitspädagogischen Teil unter Einbeziehung der Bewertung für die praktische Unterweisung. Sind in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht worden, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, den Arbeitseinsätzen und der praktischen Unterweisung in Noten auszuweisen.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat; dies gilt nicht, wenn mindestens ein Prüfungsfach, ein Arbeitseinsatz oder die praktische Unterweisung mit „ungenügend“ oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ benotet worden ist.
Wird die Meisterprüfung wiederholt, so ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von den Prüfungsteilen und Prüfungsfächern freizustellen, in denen seine Leistungen in der vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mit, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. des Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.