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Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
Der Prüfungsausschuss nimmt die praktische Prüfung und die mündliche Ergänzungsprüfung gem. § 9 Abs. 2 und 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/ zur Forstwirtin ab.
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung während der schriftlichen Prüfung. Durch die Aufsichtsführung soll sichergestellt werden, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Hilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift gem. Anlage 3 zu fertigen.
Für jeden Prüfling ist bei der praktischen Prüfung je Prüfungsaufgabe ein Protokoll gem. Anlage 4 durch die Prüfer zu erstellen. Bei einer erforderlichen mündlichen Ergänzungsprüfung gem. § 9 Abs. 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 23. Januar 1998 ist ebenfalls ein Protokoll zu führen. Das Protokoll dient als Ablaufnachweis und Bewertungshilfe einer Prüfungsaufgabe und ist von den Prüfern zu unterzeichnen.