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Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten aus den in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern, dem Prüfungsfach, das in der mündlichen Prüfung nicht geprüft wird (§ 20 Abs. 1 Satz 2), sowie aus einem weiteren Prüfungsfach. Die zugelassenen Hilfsmittel sind in der Aufgabe anzugeben und dem Forstreferendar mit der Zulassung zur Prüfung bekannt zu geben.
Für die Anfertigung einer Aufsichtsarbeit sollen vier Stunden, für die Aufsichtsarbeit im Fach Waldbau und Forsteinrichtung bis zu sechs Stunden zur Verfügung stehen. Täglich darf nur eine Aufsichtsarbeit angefertigt werden.
Der Forstreferendar fertigt die Aufsichtsarbeiten unter einer Kennziffer, die vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost wird. Die Kennziffern der einzelnen Forstreferendare sind in eine Liste aufzunehmen, die dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag zugeleitet wird, der erst nach der endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten geöffnet werden darf.
Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Beamter des höheren Forstdienstes. Der Aufsicht Führende fertigt eine Niederschrift an, die auch in elektronischer Form erfolgen kann. Er leitet die Arbeiten mit der Niederschrift in einem verschlossenen Umschlag unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu. Die Zuleitung der Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Als Zweitprüfer kann auch ein Vertreter nach § 16 Abs. 2 Satz 2 bestimmt werden. Weichen die Bewertungen durch den Erstprüfer und den Zweitprüfer um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl, die nach § 22 Abs. 3 berechnet und gerundet wird. Bei größeren Abweichungen setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Punktzahl in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen fest.