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Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters vom Prüfungsausschuss abgenommen.
Bei schriftlichen Prüfungen regelt der Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung. Es muss dabei sichergestellt sein, dass die Prüfungsteilnehmer die Arbeit selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.
Die Arbeits- und Unterweisungsproben sind von mindestens zwei nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin ist dabei zu Grunde zu legen.
In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist Bestandteil der Prüfungsniederschriften gemäß § 20 Abs. 5.