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Prüfungen zu den fachtheoretischen Lehrgangsinhalten umfassen schriftliche Prüfungen (Klausuren) sowie mündliche Prüfungen.
Die fachtheoretischen Prüfungen orientieren sich an den Lehrgangsinhalten. Sie werden nach den dem jeweiligen Qualifizierungskonzept zugrundeliegenden Leistungsstufen bewertet. Sie sind bestanden, wenn in jeder fachtheoretischen Prüfung mindestens 50 v. H. der geforderten Leistungen erbracht wurden.
Jede nicht bestandene fachtheoretische Prüfung kann einmal wiederholt werden. Dabei ist eine angemessene Frist zur Wiederholung festzusetzen.
Zu den berufspraktischen Unterweisungen Schießtraining und Einsatztraining sind Leistungsnachweise zu erbringen. Zudem sind folgende Teilnahmebescheinigungen zu erwerben:
Einsatzstock kurz ausziehbar (EKA),
Reizstoffsprühgerät,
Fahr- und Sicherheitstraining.
Das erfolgreiche Absolvieren der Praktika ist jeweils in einer Praktikumsbeurteilung zu bestätigen. Stellt die Praxislehrerin oder der Praxislehrer in der Praktikumsbeurteilung fest, dass das Praktikum nicht erfolgreich absolviert wurde, ist dies in der Praktikumsbeurteilung zu begründen. Die Praktikumsbeurteilungen sind dem Träger der Qualifizierungsmaßnahme vorzulegen.
An der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes sind Nachweise zur Teilnahme an den folgenden Ausbildungsveranstaltungen zu erwerben:
Übung im integrierten Einsatztraining,
Seminar „Schießen“ gemäß Modul 1 und 2 der Polizeidienstvorschrift 211 in der jeweils geltenden Fassung sowie „Kontrollübungen Pistole“ mit Zeitbeschränkung gemäß Modul 2 der Polizeidienstvorschrift 211 in der jeweils geltenden Fassung, sofern der Nachweis nicht bereits an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz erworben wird,
Fahrtechnische Ausbildung,
Ausbildung „Abwehr- und Zugriffstechniken“,
Seminar „Datenverarbeitung in der Polizei“.
Darüber hinaus sind gegenüber dem Träger der Qualifizierungsmaßnahme folgende außerdienstlich zu erwerbenden Nachweise zu erbringen: Werden die geforderten Nachweise aus von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht, kann die oberste Dienstbehörde eine angemessene Frist für die Erbringung der Nachweise einräumen. Medizinische Gründe sind durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der nach Satz 2 gesetzten Frist nicht erbracht, ist das Ziel der Qualifizierungsmaßnahme nicht erreicht.
Tastaturschulung,
Fahrerlaubnis der Klasse B,
Deutsches Sportabzeichen Bronze, das zum Zeitpunkt der Einstellung in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nicht älter als ein Jahr sein darf,
Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Bronze.