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Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Ausführung der Beschlüsse.
Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und die Prüfungen werden Protokolle erstellt; sie sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der protokollführenden Person zu unterschreiben. § 14 Absatz 2 und § 19 Absatz 6 bleiben unberührt.