Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - Vom 26. Juni 2026*
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gilt § 4.
§ 29 FSchulSozPädAPO SL 2026Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen