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Für die Schulakten und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission wird je eine Prüfungsliste für jede Prüfungsklasse angelegt, die Raum für folgende Angaben enthält:
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der Prüflinge,
die Noten der bisherigen Zeugnisse und die Bewertung der nach dem letzten Zeugnis erbrachten Leistungen (fiktive Jahresnote der Fachstufe II),
die Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des Fachs Kompetenzorientierte Vertiefung in den Querschnittsaufgaben (KVQ) im fachrichtungsbezogenen Lernbereich des Wahlpflichtbereichs in der Fachstufe I und in der Fachstufe II in der Regel teilgenommen hat,
den Vermerk über die Zulassungsentscheidung (§ 24 Absatz 1, § 25),
die Vornoten (§ 24 Absatz 1),
die Noten der schriftlichen Prüfungen (§ 34 Absatz 3),
gegebenenfalls die Noten der mündlichen Prüfung (§ 40 Absatz 5),
die Endnoten (§ 41),
das Ergebnis der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 (§ 41),
gegebenenfalls das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Zusatzprüfung (§ 56 Absatz 4).
Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu ergänzen.
Die für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmte Prüfungsliste wird ihr oder ihm unverzüglich im Anschluss an die vor der mündlichen Prüfung durchzuführende Klassenkonferenz (§ 34 Absatz 4) mit den Angaben zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 zugeleitet. bb) Schriftliche Prüfung