Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - Vom 26. Juni 2026*
Alle Prüfungsfächer (§ 28) können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Eine mündliche Prüfung im fachrichtungsbezogenen Lernbereich des Pflichtbereichs kann auch Inhalte des Fachpraktikums (§ 10) einbeziehen.
§ 37 FSchulSozPädAPO SL 2026Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen