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Der Unterricht in den Fächern Berufliche Kompetenz I und II im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung ist mit einem Fachpraktikum verbunden, dessen Umfang über beide Fachstufen hinweg insgesamt 400 Stunden beträgt. Das Fachpraktikum ist Bestandteil des praktischen Lernbereichs. Es wird unter Betreuung durch die Schule in geeigneten Praxiseinrichtungen der sozialpädagogischen Arbeitsfelder nach § 2 Absatz 1 - vorbehaltlich der besonderen Regelung für Praktika im Ausland nach Absatz 4 - sowohl unterrichtsbegleitend als auch in Blockform durchgeführt. 160 Stunden des Fachpraktikums müssen in den Schulferien abgeleistet werden. Bei entschuldigten, sei es vollständig oder teilweise, nicht in der Einrichtung abgeleisteten Teilen des Fachpraktikums gilt dieses, sofern die Mindestzahl von 400 Stunden unterschritten wird, als „nicht erfolgreich“ abgeleistet. Sofern die versäumten Zeiten in der Praxiseinrichtung bis zur Zulassungskonferenz der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 (§ 24 Absatz 1) nachgearbeitet werden, kann das Fachpraktikum noch mit „erfolgreich“ bewertet werden. Bei erfolgreicher/nicht erfolgreicher Ableistung des Fachpraktikums erfolgt je nach dem Zeitpunkt von dessen Beendigung auf dem darauffolgenden Halbjahres- oder Jahreszeugnis unter „Bemerkungen“ eine entsprechende Eintragung. Wird das Fachpraktikum erst im zweiten Schulhalbjahr der Fachstufe II abgeschlossen, kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme von der Fachschule eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 erteilt werden.
Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, sich eine Praktikumsstelle für das Fachpraktikum in einer geeigneten Praxiseinrichtung zu suchen und mit dieser einen Praktikumsvertrag abzuschließen.
Spätestens zwei Wochen vor der Zulassungskonferenz zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 (§ 24 Absatz 1) wird von der Praxiseinrichtung eine schriftliche Stellungnahme über die praktischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers, insbesondere über Teamfähigkeit, Leistungsvermögen und Arbeitsverhalten, abgegeben. Die endgültige Beurteilung über den erfolgreichen/nicht erfolgreichen Abschluss des Fachpraktikums trifft die Schule durch die für die Fächer Berufliche Kompetenz I und II zuständigen Lehrkräfte gegebenenfalls im Benehmen mit weiteren bei einzelnen Praktikumsveranstaltungen beteiligten Fachlehrkräften unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme der Praxiseinrichtung. Die endgültige Beurteilung muss bis zur Zulassungskonferenz zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 vorliegen. Der Erfolg des Fachpraktikums ist für die Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 nach Maßgabe von § 24 mitentscheidend.
Das Fachpraktikum kann - auch nur in Teilen - in einem anderen Bundesland abgeleistet werden, wenn ein fachlicher Austausch zwischen der betreuenden Lehrkraft der Fachschule und der betreuenden Fachkraft in der Praxiseinrichtung (Praxisanleitung) vor Ort zwecks Beurteilung des Fachpraktikums oder eines Praktikumsteils gegeben ist. Das Fachpraktikum kann - auch nur in Teilen - im Ausland abgeleistet werden, wenn neben dem Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1
eine Betreuung durch eine nach dem jeweiligen ausländischen Landesrecht anerkannte Praxisanleitung vor Ort gewährleistet ist und
der Fachschule eine nachvollziehbare Konzeption der Praxiseinrichtung im Ausland vorgelegt wird, auf deren Grundlage der überörtliche Träger der Jugendhilfe die Eignung als geeignete Praxiseinrichtung feststellen könnte.