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An der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 nehmen alle Schülerinnen und Schüler ohne förmliche Meldung und Zulassung teil, sofern Die Klassenkonferenz setzt eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung zunächst die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft berät die Klassenkonferenz in den Prüfungsfächern zunächst eine fiktive Jahresnote für das dritte Ausbildungsjahr, sofern das Prüfungsfach auch im dritten Ausbildungsjahr unterrichtet wird. Für die Bildung der Vornote in den Prüfungsfächern, die in nur zwei Ausbildungsjahren unterrichtet werden, werden die Jahresnote des ersten Ausbildungsjahres, in dem das Prüfungsfach unterrichtet wird, und die zweifach gewichtete Jahresnote des letzten Ausbildungsjahres, in dem das Prüfungsfach unterrichtet wird, addiert; die Summe wird gedrittelt. Bei Prüfungsfächern, die in allen drei Ausbildungsjahren unterrichtet werden, werden alle Jahresnoten addiert und die Summe gedrittelt. Im Fall der Sätze 4 und 5 ist für jedes Prüfungsfach auf eine Nachkommastelle zu rechnen; es wird nicht gerundet. Auf der Grundlage dieses rechnerischen Ergebnisses wird bis zur Nachkommastelle 0,4 als Vornote die Note gemäß § 4 erteilt, die zahlenmäßig der Vorkommastelle entspricht, und ab der Nachkommastelle 0,5 als Vornote die Note gemäß § 4 erteilt, die der Zahl entspricht, die sich durch Aufrunden auf die nächste Vorkommastelle ergibt.
sie die Schule ordnungsgemäß (§ 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes) besucht haben,
sie am Unterricht im Fach Kompetenzorientierte Vertiefung in den Querschnittsaufgaben (KVQ) im fachrichtungsbezogenen Lernbereich des Wahlpflichtbereichs von Beginn des ersten Ausbildungsjahres bis zum Ende des dritten Ausbildungsjahres in der Regel teilgenommen haben,
die Vornote
in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lautet oder
die Vornote in den Fächern Berufliche Kompetenz I und Berufliche Kompetenz II jeweils mindestens „ausreichend“ und in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines Deutsch, Mathematik oder die Fremdsprache sein darf, „mangelhaft“ lautet, und die mangelhafte Leistung jeweils durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; hierbei kann der Notenausgleich in Deutsch, Mathematik oder der Fremdsprache nur durch ein anderes Fach aus dieser Fächergruppe erfolgen.
Ist die Zulassung einer Schülerin oder eines Schülers zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 im dritten Ausbildungsjahr gefährdet, muss eine gesonderte schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler erfolgen. Wurde die Schülerin oder der Schüler zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 bereits einmal nicht zugelassen oder hat sie oder er die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 bereits einmal nicht bestanden, erhält die Mitteilung über die Gefährdung der Zulassung den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei erneuter Nichtzulassung zur oder erneutem Nichtbestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 in der Regel die Schule verlassen.“