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Zum nächstmöglichen Prüfungstermin (§ 50 Absatz 1) der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 ist zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung bestanden hat (§ 11 Absatz 10).
Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, nimmt ohne förmliche Anmeldung an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 teil. Die Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 wird von der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters festgestellt. Die Klassenkonferenz ist hierbei an das Votum der für die Praktikumsbetreuung zuständigen Fachlehrkraft (§ 11 Absatz 10) gebunden.
Den Prüflingen ist die Zulassung beziehungsweise Nichtzulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 unverzüglich nach der Klassenkonferenz (Absatz 2) durch die Schulleitung bekannt zu geben.
Wurde die Schülerin oder der Schüler zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 nicht zugelassen, wiederholt die Schülerin oder der Schüler die berufspraktische Ausbildung. Wurde die Schülerin oder der Schüler bereits einmal zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 nicht zugelassen oder hat sie oder er die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 bereits einmal nicht bestanden, muss die Schülerin oder der Schüler die Schule in der Regel verlassen.