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Für die Versetzung gilt § 65.
Für die Versetzung vom ersten in das zweite Ausbildungsjahr gilt § 66 Absatz 1 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 und 3.
Eine Schülerin oder ein Schüler ist vom zweiten in das dritte Ausbildungsjahr zu versetzen, wenn c) Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 in der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung für beruflich nicht einschlägig Beschäftigte und Prüfungswiederholung
sie oder er am Unterricht im Fach Kompetenzorientierte Vertiefung in den Querschnittsaufgaben (KVQ) und am Unterricht im unterstützenden Lernbereich im zweiten Ausbildungsjahr in der Regel teilgenommen hat und
die Note in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lautet oder
die Zeugnisnote in den Fächern Berufliche Kompetenz I und Berufliche Kompetenz II mindestens „ausreichend“ lautet und in den übrigen Fächern die Zeugnisnote in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines Deutsch, Mathematik oder die Fremdsprache sein darf, „mangelhaft“ lautet und die mangelhafte Leistung jeweils durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; der Notenausgleich in Deutsch, Mathematik oder der Fremdsprache kann nur durch ein anderes Fach aus dieser Fächergruppe erfolgen.