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Der Prüfungsausschuss setzt die Prüfungsnoten gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1 fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife. Die Prüfung ist bestanden, wenn
in dem in § 106 Absatz 1 genannten Fach und
im Fach Deutsch
jeweils keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt worden ist.
Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn
die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden ist,
in dem Fach gemäß § 104 Absatz 2 Nummer 3 keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und
der Bildungsgang an der Fachschule im Übrigen erfolgreich abgeschlossen wurde.
die Abschlussprüfung nach § 6 bestanden hat und
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach die Zeugnisnote „ungenügend“ erteilt worden ist und das mit „mangelhaft“ bewertete Fach ausgeglichen…
Auf Grund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung der Fachhochschulreife.
die Zuerkennung der Fachhochschulreife nebst Durchschnittsnote nach erfolgreicher Prüfungsteilnahme oder,
Schülerinnen und Schüler erwerben aufgrund des Zeugnisses über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife und aufgrund der Zuerkennung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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