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Die Fachhochschulreife erwirbt, wer
die Abschlussprüfung nach § 6 bestanden hat und
durch ein Zeugnis den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung nachweist und
über den begleitend zur Berufsausbildung nach Nummer 2 erworbenen Berufsschulabschluss verfügt sowie
den Bildungsstand der Fachhochschulreife noch nicht anderweitig erworben hat.
Wer die Fachhochschulreife nach Absatz 1 erworben hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife nach dem Muster der Anlage 1. In dem Zeugnis werden die Endnoten aller Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts gemäß § 4 Absatz 1 sowie eine als deren arithmetisches Mittel berechnete Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet, wobei nicht gerundet wird. Das Zeugnis enthält folgenden Berechtigungsvermerk: „Mit diesem Zeugnis wird in Verbindung mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zur/zum …… vom ……. und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule vom ….. die Fachhochschulreife verliehen. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 in seiner jeweiligen Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Abschlussprüfung nach § 6 Absatz 3 oder nach den Vorschriften über Täuschungsversuche oder Verstöße gegen die Ordnung während der Prüfung als nicht bestanden gilt, beenden den Fachhochschulreifeunterricht und erhalten ein Abgangszeugnis des Fachhochschulreifeunterrichts nach dem Muster der Anlage 2. Eine Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Abgangszeugnis aufzunehmen.
Wer die Berufsausbildung endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen oder den Berufsschulabschluss nicht erreicht hat und die Abschlussprüfung nach § 6 bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis des Fachhochschulreifeunterrichts nach dem Muster der Anlage 2. Auf dem Zeugnis sind die Endnoten nach § 15 auszuweisen. Es wird keine Durchschnittsnote ausgewiesen. Das Zeugnis erhält folgenden Vermerk: „Die Schülerin/Der Schüler hat an der staatlichen Abschlussprüfung gemäß § 6 der Verordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an der Berufsschule vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 313) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Erfolg teilgenommen. Ein Erwerb der Fachhochschulreife ist mit diesem Zeugnis nicht verbunden.“ Eine Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler die Berufsausbildung endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen oder den Berufsschulabschluss nicht erreicht hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen.