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Schülerinnen und Schüler erwerben aufgrund des Zeugnisses über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife und aufgrund der Zuerkennung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife nach § 2 die Fachhochschulreife. Sie erhalten ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife nach dem Muster der Anlage 1. In das Zeugnis ist die Durchschnittsnote des Zeugnisses über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach dem Muster der Anlage 3 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. April 2020 (Amtsbl. I S. 296), in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen. Es ist auf dem Zeugnis zu vermerken, dass der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife zuerkannt wurde.
In den Fällen von § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 stellt die Schulaufsichtsbehörde auf formlosen schriftlichen Antrag das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife aus. Dem Antrag ist neben dem Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife der entsprechende Nachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8, gegebenenfalls auch der Nachweis über bereits erbrachte Praktikumsteile nach § 2 Satz 3 beizufügen. Die Nachweise sind in beglaubigter Kopie einzureichen.
Im Fall von § 2 Satz 1 Nummer 9 stellt die berufliche Schule, an der die Fachoberschule besucht wurde, den Erwerb der Fachhochschulreife mit einem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 fest.