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Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Ausbildung. Die Ausbildung ist bestanden, wenn
in den Komplexprüfungen und in den Prüfungslernfeldern keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde sowie
in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote „ungenügend“ und höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde und die Zeugnisnote „mangelhaft“ durch eine andere Zeugnisnote, die nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf, ausgeglichen werden kann.
Zeugnisnoten, die nachrichtlich auf dem Zeugnis ausgewiesen werden, bleiben beim Notenausgleich unberücksichtigt.
In den Bildungsgängen des Fachbereichs Sozialwesen ist die Ausbildung bestanden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2
in der berufspraktischen Abschlussprüfung keine schlechtere Prüfungsnote als „ausreichend“ erzielt wurde und
nachweislich mindestens 90 Prozent der in der Stundentafel jeweils ausgewiesenen Gesamtstunden erfolgreich absolviert wurden.
Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
Die Ausbildung ist mit Erfolg abgeschlossen, wenn
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach die Zeugnisnote „ungenügend“ erteilt worden ist und das mit „mangelhaft“ bewertete Fach ausgeglichen…
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsbestandteil mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden ist. Ist die Abschlussprüfung nicht…
in den Komplexprüfungen und den Prüfungslernfeldern gemäß § 42 Absatz 2 keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und
die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung ist nicht schlechter als ausreichend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.