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Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen und Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen erhalten monatlich 50 Prozent der Aufwandsentschädigung und des Zuschlags nach § 5 Absatz 1 sowie einen Dienstkleidungszuschuss nach § 2 Absatz 1 Satz 2.
§ 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.