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Hat die begünstigte Person die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder Auflagen für die Förderung nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Förderung vollständig oder anteilig abgelehnt oder die gewährte Förderung vollständig oder anteilig zurückgenommen. Ist der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, behält die begünstigte Person ihren Anspruch, soweit dieser im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände förderfähig war.
Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist die begünstigte Person zur Rückzahlung der betreffenden Beträge verpflichtet. Die §§ 10, 11 und 14 Absatz 1 des Markorganisationsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Abweichend von diesen Regelungen hat die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nach Absatz 1 innerhalb von 24 Monaten, nachdem die Zahlstelle durch einen Kontrollbericht oder ein ähnliches Dokument von dem Vorliegen des Verstoßes Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Verstoß entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 geringfügig ist und einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist die begünstigte Person zur Rückzahlung der betreffenden Beträge verpflichtet.
Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so…
Die begünstigte Person ist verpflichtet, jede Abweichung vom Antrag, insbesondere wenn Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstige Auflagen für die…
Eine Überzahlung oder eine zu Unrecht geleistete Zahlung an einen Begünstigten wird wiedereingezogen, indem die entsprechenden Beträge von der im Folgejahr an…
Eine Überzahlung oder eine zu Unrecht geleistete Zahlung an einen Begünstigten wird wiedereingezogen, indem die entsprechenden Beträge von der im Folgejahr an…
Unrechtmäßig gezahlte Beträge werden zuzüglich Zinsen von den betreffenden Begünstigten zurückgefordert. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.