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Im Fall eines Verstoßes nach § 7 Absatz 1 werden Sanktionen angewandt. Sanktionen bestehen in einer Kürzung der Förderung. Darüber hinaus können sie in der Zahlung eines über die Kürzung nach Satz 2 hinausgehenden Geldbetrags durch die begünstigte Person bestehen. Zudem kann die begünstigte Person von einer Intervention oder Fördermaßnahme ausgeschlossen werden.
Sanktionen nach Absatz 1 müssen verhältnismäßig sein und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes abgestuft werden.
Teilt die begünstigte Person die Nichteinhaltung einer Verpflichtung oder sonstigen Auflage mit, bevor die Bewilligungsstelle sie oder ihn auf einen entsprechenden Verstoß hingewiesen oder eine Kontrolle vor Ort angekündigt hat, kann dies im Rahmen der Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der Sanktion berücksichtigt werden.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf der Betrag ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten. Der Ausschluss von einer Intervention oder Fördermaßnahme nach Absatz 1 Satz 4 kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden. Dies kann im Fall eines wiederholten Verstoßes erneut angewandt werden.
Wird festgestellt, dass die begünstigte Person vorsätzlich falsche Nachweise vorgelegt oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um die Förderung zu erhalten, so wird die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. Darüber hinaus wird die begünstigte Person im Kalenderjahr der Feststellung und mindestens im darauffolgenden Kalenderjahr von derselben Intervention oder Fördermaßnahme ausgeschlossen. Der Ausschluss kann im Fall eines wiederholten Verstoßes erneut festgelegt werden. Zusätzlich kann eine weitere Sanktion verhängt werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Bei den Sanktionen sind der Umfang des Verstoßes (unter anderem dessen Ernsthaftigkeit und die Zahl der betroffenen nicht konformen Produkte bzw.…
Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 1 zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die…
Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 1 zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die…
Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde oder auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, hat der Begünstigte einen Betrag in Höhe von 30 % des nach Artikel…
Hat die Bewilligungsstelle die begünstigte Person bereits auf einen Verstoß hingewiesen, eine Kontrolle vor Ort angekündigt oder wird bei einer Kontrolle vor…
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere des Verstoßes stehen und Bestimmungen über eine Beschlagnahme und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.