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Alle Anträge und andere Erklärungen, die von einer begünstigten Person gegenüber der Bewilligungsstelle abgegeben werden, unterliegen einer Verwaltungskontrolle. Fördermaßnahmen, die ausschließlich immaterieller Natur sind, bedürfen grundsätzlich keiner Kontrolle vor Ort, da im Rahmen der Verwaltungskontrolle sämtliche Förderbedingungen abschließend geprüft werden können.
Alle von einer oder einem Begünstigten oder Dritten vorgelegten Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen sowie Änderungsanträge sind…
Bei der Verwaltungskontrolle der Förderanträge werden insbesondere geprüft: a) Förderfähigkeit der begünstigten Person und des Vorhabens, b) Einhaltung der…
Bei Änderungsanträgen und Konzeptänderungen wird im Rahmen der Verwaltungskontrolle insbesondere geprüft: a) Erfüllung der Fördervoraussetzungen und der mit der…
Verwaltungskontrollen zu den Zahlungsanträgen beinhalten insbesondere: a) Prüfung auf Zulässigkeit des Antrages und der mit einzureichenden zahlungsbegründenden…
Die Verwaltungskontrollen haben sich unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken auf alle Elemente zu erstrecken, die im Rahmen von…
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen sind die Fördervoraussetzungen, Auflagen und Verpflichtungen zu prüfen, sofern diese zum Zeitpunkt der Kontrolle überprüfbar…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.