§ 34 Nr. 2 Buchst. a GastroAusbVErwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung,
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 GastroAusbVMündliche Ergänzungsprüfung
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
§ 42 Abs. 2 GastroAusbVPrüfungsbereich „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie“
Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
§ 36 GastroAusbVInhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
§ 39 Nr. 3 GastroAusbVPrüfungsbereiche des Teiles 2
„Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie“ sowie