§ 21 Abs. 2 Nr. 2 MBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
die weitere Ausbildung mit einer Dauer von zwölf Monaten sowie
§ 22 Abs. 4 MDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt: AbschnittDauer121fachtheoretische Ausbildung: Grundlehrgangdrei…
§ 23 Abs. 1 HBPolVDAufstVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die praktische Ausbildung dauert in der Regel 30 Wochen.
§ 6 Abs. 1 APVOLKon NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur
Die Ausbildung dauert 24 Monate und gliedert sich in eine praktische Unterweisung von 18 Monaten und einen theoretischen Unterricht von sechs Monaten. Inhalte…
§ 5 Abs. 2 APO Pol.m.D.Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes (APO Pol.m.D.) Vom 27. Januar 1994
Die Ausbildung gliedert sich in vier Abschnitte mit folgender Dauer: Abschnitt I:28 WochenAbschnitt II:20 Wochen Abschnitt III:28 WochenAbschnitt IV:20 Wochen.