§ 6 Abs. 3 GBPolVDAufstVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.
§ 4 Abs. 2 GBPolVDAufstVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Näheres regelt der Ausbildungsplan.
§ 10 Abs. 1 SächsAPOArchivSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
Die berufspraktische Ausbildung im Ausbildungsarchiv und in den vom Ausbildungsleiter bestimmten öffentlichen Stellen gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5…
§ 7 Abs. 4 Nr. 2 APO g. D. Pol.Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (APO g. D. Pol.) Vom 13. September 2024
Berufspraktisches Studium mit einer Dauer von zwei Monaten.
§ 23 Abs. 2 Nr. 3 MBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
praktische Verwendungen in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei sowie