§ 13 HBPolVDAufstVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Während der Ausbildung führt die Bundespolizeiakademie die Dienstaufsicht über die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die an der Ausbildung…
§ 23 Abs. 2 HBPolVDAufstVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Sie wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.
§ 17 Abs. 1 MBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung.
§ 16 Abs. 2 HBPolVDAufstVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bundespolizeiakademie.
§ 14 Abs. 1 GBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Studierenden während des Studiums.